Was ist der Widerrufsbutton nach §356a BGB?

Mit der EU-Richtlinie 2023/2673 („Modernisierung des Verbraucherschutzes" bzw. die Richtlinie über Verträge über digitale Inhalte und Fernabsatz) hat der EU-Gesetzgeber eine neue Pflicht eingeführt: Verbraucher:innen müssen ihren Widerruf bei online geschlossenen Verträgen genauso einfach erklären können, wie sie den Vertrag abgeschlossen haben. In deutsches Recht umgesetzt wird das durch §356a BGB.

Konkret heißt das: Der Shop muss eine deutlich sichtbare, ständig verfügbare Widerruf-Schaltfläche („Widerrufsbutton") anbieten, über die der Widerruf mit wenigen Klicks abgegeben werden kann – ähnlich wie der bereits bekannte „Kündigungsbutton" nach §312k BGB.

Stichtag 19. Juni 2026. Ab diesem Datum ist der Widerrufsbutton gesetzlich vorgeschrieben. Shops ohne konforme Lösung riskieren Abmahnungen durch Wettbewerber:innen und Verbraucherschutzverbände.

Die drei Kernanforderungen

1. Ohne Login, ohne Begründung

Der Button muss ohne Anmeldung erreichbar sein – auch Gastbesteller:innen müssen ihn nutzen können. Eine Begründung des Widerrufs darf nicht verlangt werden, und es dürfen keine künstlichen Hürden eingebaut werden.

2. Klar erkennbar und ständig zugänglich

Die Schaltfläche muss gut lesbar mit den Wörtern „Vertrag widerrufen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie ist dauerhaft und leicht auffindbar bereitzustellen.

3. Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger (§356a Abs. 4 BGB)

Nach Abgabe des Widerrufs muss der Shop dem:der Verbraucher:in unverzüglich eine Bestätigung des Eingangs auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. In der Praxis ist das eine E-Mail, die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs dokumentiert.

Der zweistufige Ablauf

Das Gesetz sieht einen Bestätigungs-Ablauf vor, damit der Widerruf bewusst und nachweisbar erfolgt:

  1. Schritt 1 – Widerruf-Schaltfläche. Der:die Kund:in klickt den dauerhaft sichtbaren Widerrufsbutton. Es öffnet sich ein einfaches Formular, das nur die zwingend nötigen Angaben erfragt (z. B. Bestellbezug und Kontakt-E-Mail) – ohne Login und ohne Begründungsfeld.
  2. Schritt 2 – Bestätigungsseite. Auf einer zweiten Seite bestätigt der:die Verbraucher:in die Angaben und sendet den Widerruf ab. Anschließend erhält er:sie die Eingangsbestätigung per E-Mail (dauerhafter Datenträger).

Sequent setzt den §356a-Widerrufsbutton vollständig um

Der konforme zweistufige Button, die E-Mail-Bestätigung und das revisionssichere Nachweis-Log sind in der kostenlosen Version von Sequent enthalten.

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Das revisionssichere Nachweis-Log

Im Streitfall müssen Sie belegen können, dass und wann ein Widerruf einging und dass die Eingangsbestätigung versendet wurde. Sequent führt dazu ein unveränderliches Nachweis-Log: Jeder Widerruf wird mit Bestelldaten, Zeitstempel und dem Inhalt der versendeten Bestätigung protokolliert. So haben Sie für jeden Vorgang einen belastbaren Nachweis.

Rechtsgrundlage§356a BGB (umgesetzt aus EU-Richtlinie 2023/2673)
Gültig ab19. Juni 2026
Login nötig?Nein – auch für Gastbesteller:innen erreichbar
Begründung nötig?Nein
BestätigungDauerhafter Datenträger (E-Mail) mit Inhalt, Datum, Uhrzeit – §356a Abs. 4 BGB
NachweisRevisionssicheres, unveränderliches Log je Vorgang

Wie Sequent es in WooCommerce umsetzt

  • Ein zweistufiges Widerruf-Formular, das ohne Login und ohne Begründungsfeld funktioniert.
  • Automatische E-Mail-Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger nach §356a Abs. 4 BGB – mit Inhalt, Datum und exakter Uhrzeit.
  • Ein unveränderliches Nachweis-Log für jeden Widerruf.
  • Vollständig in Ihrer WordPress-Installation – keine externe Cloud, keine Datenweitergabe.

Häufige Fragen

Ab wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?

Ab dem 19. Juni 2026. §356a BGB setzt die EU-Richtlinie 2023/2673 um und gilt für im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge.

Braucht der Kunde ein Login, um zu widerrufen?

Nein. Der Widerruf muss ohne Login und ohne Angabe von Gründen möglich sein. Der Button ist ständig und leicht zugänglich bereitzustellen.

Was bedeutet „Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger"?

Nach §356a Abs. 4 BGB muss der Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger – in der Praxis per E-Mail – mit Inhalt, Datum und Uhrzeit bestätigt werden.

Ersetzt der Button die Widerrufsbelehrung?

Nein. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular bleiben Pflicht. Der Button ist eine zusätzliche, technische Erleichterung für den Widerruf. Beides erzeugt Sequents Rechtstexte-Generator bzw. das Widerrufsmodul.